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Prüfungstermine und Krankmeldungen

Die Prüfungstermine für die nächste Prüfungsperiode finden Sie im elektronischen Veranstaltungsverzeichnis LSF unter /Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät/Psychologie/Klausuren. Informationen zum Prozedere bei der Prüfungsanmeldung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass Modulteilprüfungen und Prüfungen im Nebenfach nicht alle in LSF abgebildet werden; die Prüfungstermine hierfür erfahren Sie von den jeweiligen Dozenten. Auch für diese Prüfungen gilt jedoch die in der Prüfungsordnung vorgesehene Pflicht zur Teilnahme an der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung im Falle des Nichtbestehens.

Die Noten für erfolgreich absolvierte Module werden von den Modulverantwortlichen und dem Prüfungsamt in Ihre Leistungsübersicht übertragen. Noch nicht vollständig absolvierte Module mit noch fehlenden Prüfungsleistungen gelten nach § 9 der Prüfungsordnung ("Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle ihre Teilprüfungen bestanden sind") als noch nicht bestanden; sie können deshalb nicht vom Prüfungsamt oder vom Prüfungsausschuss als bestanden bescheinigt werden. Bescheinigungen über den Besuch von Teilveranstaltungen wären prüfungsrechtlich nicht relevant und sind deshalb nicht erforderlich; sie würden keinen Anspruch auf Anerkennung anderswo begründen. Aus diesem Grund können auch die Dozenten und Modulverantwortlichen keine Teilbescheinigungen über noch nicht vollständig absolvierte Module ausstellen.

Prüfungsperioden

Die Prüfungsordnung sieht vor, daß alle Prüfungen in einer der vier Prüfungsperioden abgelegt werden müssen. Zur Erleichterung Ihrer zeitlichen Planung finden Sie nachfolgend eine Übersicht über die Prüfungsperioden in den kommenden Semestern. Jede Prüfungsperiode umfasst immer einen vierwöchigen Zeitraum, und zwar zwei Wochen vor und zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn bzw. Vorlesungsende. Die Termine für den Vorlesungsbeginn und das Vorlesungsende in jedem Semester finden Sie hier.

Ende Wintersemester 

Die Prüfungsperiode beginnt zwei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des WiSe und endet zwei Wochen nach Ende der Vorlesungszeit des WiSe.

Anfang Sommersemester

Die Prüfungsperiode beginnt zwei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des SoSe und endet zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des SoSe.

Ende Sommersemester 

Die Prüfungsperiode beginnt zwei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des SoSe und endet zwei Wochen nach Ende der Vorlesungszeit des SoSe.

Anfang Wintersemester 

Die Prüfungsperiode beginnt zwei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des WiSe und endet zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des WiSe.

Verhalten im Krankheitsfall

Im Falle einer Erkrankung beachten Sie bitte die Hinweise des Akademischen Prüfungsamts zum Verhalten im Krankheitsfall. Es gilt folgende Vorgehensweise: Sie müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Prüfungsbeginn, das Akademische Prüfungsamt über Ihre Erkrankung informieren. Das kann schriftlich, per E-Mail an oder per Fax (unter der Nummer 0211-81-12251) geschehen.

Im Falle einer Erkrankung sind Sie verpflichtet, dem Prüfungsamt unverzüglich - spätestens innerhalb von vier Tagen nach der Prüfung (Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen hierbei mit) - ein ärztliches Attest auf dem vom Prüfungsamt hierfür zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Das Überschreiten der Frist für die Einreichung eines ärztlichen Attests hat das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.

Wenn Sie Ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegen, wird nach § 18(2) der Bachelorprüfungsordnung ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Bitte setzen Sie sich nach einer wegen Krankheit nicht abgelegten Prüfung mit Ihrem Prüfer/Ihrer Prüferin in Verbindung, um den Termin hierfür zu erfahren.

Nicht abgelegte Prüfungen, für die nicht unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird, gelten nach § 18(2) der Bachelorprüfungsordnung als nicht bestanden. Sie sind im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung automatisch für die Wiederholungsprüfung im nachfolgenden Prüfungszeitraum angemeldet. Eine Abmeldung von der Wiederholungsprüfung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Bachelorprüfungsordnung nicht zulässig. Bitte beachten Sie, dass Ihre Wiederholungsprüfung als nicht bestanden gilt, wenn Sie sich ihr nicht im nächstmöglichen Prüfungszeitraum unter­ziehen. Bitte setzen Sie sich deshalb rechtzeitig mindestens vier Wochen vor dem Beginn des nächsten Prüfungszeitraums mit dem Prüfer in Verbindung und erfragen Sie von diesem den Prüfungstermin.

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